OLG Karlsruhe
Az: 23 SchH 2/13 EntV
Urteil vom 19.12.2013
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 7.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Güterrechtsverfahren in erster Instanz.
Mit am 24.1.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz machte die Klägerin – in dem seit 4.11.1999 rechtshängigen Scheidungsverfahren – die Folgesache Güterrecht anhängig und stellte einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich. Am 17.4.2000 erging ein Teilanerkenntnisurteil, mit dem der Ehemann verurteilt wurde, Auskunft über sein Endvermögen am 4.11.1999 durch Vorlage eines vollständigen Bestandsverzeichnisses zu erteilen.
Mit am 24.8.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns der Ehegatten und bezifferte ihren Anspruch auf 466.395,85 DM. Mit Beschluss vom 22.3.2002 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf vorzeitigen Zugewinn bewilligt und die Klage auf vorzeitigen Zugewinn dem Ehemann am 26.3.2002 zugestellt.
Am 6.6.2008 wurde das Verbundurteil verkündet, mit dem die Ehe der Klägerin und ihres Ehegatten geschieden, der Versorgungsausgleich sowie Unterhaltsansprüche geregelt und die Stufenklage der Klägerin in der Folgesache Güterrecht abgetrennt wurden. Daneben wurde ein Hinweisbeschluss im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn verkündet. Die Scheidung der Ehegatten wurde am 21.7.2009 rechtskräftig.
Mit Beschluss des Familiengerichts Villingen-Schwenningen vom 30.10.2009 wurden die Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn (3 F) sowie die abgetrennte Folgesache Güterrecht (3 F) ve[…]