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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietverhältniskündigung – Verwandtschaftsverhältnis

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Oberlandesgericht Celle
Az.: 2 U 99/08
Beschluss vom 07.10.2008
Vorinstanz: Landgericht Verden, Az.: 4 O 103/08

Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen der außerordentlichen unbefristeten Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberäume gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen einer nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Mietvertragsparteien.

In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 7. Oktober 2008 beschlossen:
Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 23. Oktober 2008 gegeben.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht auf der für die Feststellung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche unbefristete Kündigung aus wichtigem Grund maßgeblichen Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht dürfte das Landgericht angenommen haben, dass das Mietverhältnis der Parteien über die zum Betrieb eines Zentrums für Gesundheitssport und Wellness vermieteten Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück Am S. in T. mit Wirkung zum 30. September 2008 beendet (worden) ist, nachdem die Klägerin mit dem am 7. Februar 2008 zugegangenen Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit einer entsprechenden Auslauffrist erklärt hat.

Die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i. S. v. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlag. Mit dem Landgericht dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorlag, welche z[…]


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