Arbeitsgericht Frankfurt
Az.: 4 BV 582/02
Beschluss vom 02.09.2003
In dem Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2003 für Recht erkannt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitsleistungen an Sonntagen zu dulden oder entgegenzunehmen, sowie Arbeitsleistungen Montags bis Donnerstags nach 19.00 Uhr und Freitags nach 17.30 Uhr zu dulden oder entgegenzunehmen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. diese Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzen zu lassen, sofern nicht ein Notfall vorliegt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu Euro 10.000,00 angedroht.
Der Antragsgegnerin wird des weiteren aufgegeben, auf die Arbeitnehmer einzuwirken, dass alle Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten sind, gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29.02.2000 an der Arbeitszeiterfassung teilnehmen und die verbrachte Arbeitszeit mit den dafür vorgesehenen Zeiterfassungsgeräten maschinell erfassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistung zu bestimmten Arbeitszeiten sowie um die Durchführung einer Betriebsvereinbarung.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin schlossen am 22. September 2000 eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Verwaltung am Standort Frankfurt, wegen deren Inhalt auf Bl. 8 – 11 d. A. Bezug genommen wird.
Mit E-Mail vom 30. November 2002 (vgl. Bl. 3 d. A.) beantragte der Arbeitgeber in Person des Abteilungsleiters … beim Betriebsrat dessen Zustimmung, am 30. November und 01. Dezember 2002 für den Arbeitnehmer je zwei bis drei Stunden Wochenendarbeit anordnen zu dürfen. Der Betriebsrat stimmte der Mehrarbeit für den 30. November 2002, nicht jedoch für Sonntag, den 01. Dezember 2002 zu. Am 01. Dezember 2002 traf der Betriebsrat im Betrieb die Arbeitnehmer … und … bei der Arbeit an.
In der Folgezeit stellte der Betriebsrat fest, dass Arbeitnehmer außerhalb des Gleitzeitrahmens im Betrieb arbeiteten. So wurden am Mittwoch, dem 01.[…]