Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1454/10
Urteil vom 23.02.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 05.05.2010.
Der Kläger, am 01.07.1954 geboren, verheiratet, schwerbehindert (GdB 70), ist seit dem 02.08.1971 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er wird vergütet nach Entgeltgruppe 9 TVöD. Der Kläger war auf dem Friedhof ….. eingesetzt und hatte dort von 1995 bis Mitte 2005 die kommissarische Leitung inne. Anschließend ist er als Kundendienstmeister auf dem Friedhof …. beschäftigt worden.
Auf einem Grab des Friedhofs …. ist dessen früherer Leiter …. beerdigt. Es handelt sich nicht um eine sog. Ehrengrabstätte, dessen Pflege die Beklagte auf ihre Kosten übernommen hätte. Für das Grab existiert kein Pflegevertrag, dies weder bei einem Bestattungsunternehmen noch bei der Beklagten, mit der in der Vergangenheit ebenfalls Grabpflegeverträge geschlossen werden konnten.
Das Grab wurde von Friedhofsmitarbeitern des Friedhofs … regelmäßig unter Verwendung von Gerätschaften, Material und Bepflanzungen der Beklagten gepflegt, bis Ende der 80’er Jahre auch vom Kläger, ab 1996 von der Mitarbeiterin …. während ihrer Arbeitszeit als Gärtnerin auf dem Friedhof ..
Die Tochter des Herrn …, Frau …., pflegte der Belegschaft des Friedhofs …. ab 1995 zu Händen des Klägers einen Betrag zuzuwenden, nach Angabe des Klägers DM 300,00 höchstens, manchmal auch weniger (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 12.01.2011).
Nach dem Tod von Frau ….besuchte deren in …. wohnhafte Tochter Frau….. im Jahr 2004 das Grab ihres Großvaters auf dem Friedhof … Dabei sprach sie den Kläger als kommissarischen Leiter des Friedhofs auf die weitere Grabpflege an. Ab dem Jahr 2004, und zwar jeweils im November, überwies sie jährlich auf das Privatkonto des Klägers den Betrag von 155,00 Euro.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bis zum Jahr 2003 für die Mitarbeiter des Friedhofs …. eine sog. „Kaffeekasse“ geführt wurde, in der Trinkgelder wie auch von Bestattern und Steinmetzen zugewandte Beträge vereinnahmt und aus […]