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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Anspruch auf unbefristetes Arbeitsverhältnis

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ArbG Siegburg – Az.: 1 Ca 761/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Vollzeit als Schweißer in der Lohngruppe EG 5 ERA NRW anzubieten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 7.857,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 10.02.2017 als Leiharbeitnehmer bei der Firma J. beschäftigt und mit Ausnahme der Zeiträume 24.12.2017 bis 21.01.2018 sowie 20.12.2018 bis 01.01.2019 vom 15.02.2017 bis 11.03.2019 als Schweißer bei der Beklagten eingesetzt.

Der zwischen der Beklagten und der Firma J. am 31.03.2017 geschlossene und am 01.04.2017 in Kraft getretene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Bl. 72 ff. d.A.) enthält u.A. folgende Bestimmungen:
„§ 12 Dauer des Vertrages/Kündigung
(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag endet am 30.09.2018 (Höchstüberlassungsdauer)…“ (Bl. 74 d.A.)

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. In den Zeiträumen um die Jahreswechsel 2017/2018 bzw. 2018/2019 war bei der Beklagten – wie bei ihr um die Jahreswechsel üblich – Betriebsruhe angeordnet. Die Stammarbeitnehmer sind in den Zeiten dieser Betriebsruhe angehalten, Überstunden abzubauen oder Tarifurlaub zu nehmen. Die Firma J. gewährte dem Kläger in den Monaten Dezember 2017, Januar 2018 und Dezember 2019 zeitweise Tarifurlaub und Freizeitausgleich (Abbau Arbeitszeitkonto).

Mit Schreiben vom 22.05.2019 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Abteilung Instandhaltung (mit der Tätigkeit Sandstrahlen) bei Eingruppierung in die EG 2 ERA-TV NRW. Der Kläger lehnte das Angebot ab.

Mit der am 18.03.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien seit dem 15.02.2019 ein Arbeitsverhältnis besteht und er in die Lohngruppe EG 6 einzugruppieren ist. Klageändernd begehrt er mit dem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten, ihm einen Vollzeitarbeitsplatz als Schweißer in der Lohngruppe EG 5 anzubieten. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nach § 4 Ziffer 1. Des Tarifvertrages zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 02.02./22.05.2017 (TV LeiZ) verpflichtet, ihm einen Vollzeitarbeitsplatz als Schweißer bei tariflicher Vergütung anzubieten, da er länger a[…]


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