Landgericht Köln
Az: 13 S 253/10
Urteil vom 21.12.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.10.2010 – Az. 21 C 248/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug der Klägerin mit der Fahrzeugident-Nr. …so nachzubessern, dass sich zwischen der Stoßstange und der Heckklappe kein Wasser mehr sammeln kann und sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Kammer hat zusätzlich Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Professor … nebst dessen Ergänzung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.06.2011 (Bl. 133 ff. GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 07.09.2011 (Bl. 183 ff. GA) Bezug genommen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits mit dem auf Mängelbeseitigung gerichteten Hauptantrag zulässig und begründet.
1.
Der Hauptantrag ist zunächst hinreichend bestimmt. Wird auf die Vornahme einer Handlung geklagt, so muss diese zwar hinreichend genau bezeichnet werden. Wird aber materiell-rechtlich nur ein Erfolg geschuldet, so genügt prozessual bereits die Angabe dieses Erfolgs. Daher muss bei geschuldeter Nachbesserung lediglich der zu beseitigende Mangel genau bezeichnet sein (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1770; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 95; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 704 Rn. 6). Die Wahl einer hierzu geeigneten Maßnahme ist da[…]