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Auflassungsgenehmigung – Unwirksamkeit wegen kollusiven Zusammenwirkens

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OLG Hamm – Az.: 22 U 207/21 – Beschluss vom 08.08.2022

Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der A # ß B GmbH & Co KG (im Folgenden A B) primär die Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf an die A B verkaufte Grundstücke mit einem aufstehenden Seniorenwohnstift in B und hilfsweise die Rückübereignung der Grundstücke.

Die Klägerin ist Teil des sog. C-Konzerns. Dieser ist in unterschiedliche Gesellschaften aufgegliedert und betreibt zahlreiche Seniorenresidenzen u.a. die hier streitgegenständliche Seniorenresidenz in B.

Die Gesamtleitung der Unternehmensgruppe obliegt der C gemeinnützige GmbH (im Folgenden Ca).

Die Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Seniorenresidenz B betrieben wurde, war die C Wohnstifte gGmbH (im Folgenden: Cb) – die hiesige Klägerin. Der aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat musste gem. § 5 Abs. 2 der Satzung Grundstücksgeschäften von mehr als 3 Mio. EUR (lit. a) zustimmen. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlagen K 2 und K 141 Bezug genommen. Geschäftsführer waren E und Herr D, der für sämtliche kaufmännische Belange und insbesondere den Immobilienbereich zuständig war. Herr I war Prokurist.

Betreiberin der Seniorenresidenz war die U C gGmbH (im Folgenden: Uc), eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft der Ca, die die Immobilien zu diesem Zweck von der Cb anmietete. Ein Staffelmietvertrag sah eine 2%ige Steigerung der Mieten im Jahr vor.

Mit Datum vom 16.09.2010 schlossen die Ca, vertreten durch D und E, und die von F und G im Januar 2010 gegründete O P GmbH (im Folgenden O), vertreten durch G eine Grundlagenvereinbarung über den beabsichtigten Kauf von zwei Wohnstiften in J und K-Nord, die die Cb zuvor a[…]


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