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Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Leistungsfreiheit wegen Straftat

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BGH
Az: IV ZR 33/04
Urteil vom 29.06.2005

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin fordert eine Rente aus der zugunsten ihres minderjährigen Sohnes bei der Beklagten gehaltenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung, welcher Allgemeine Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EWO700) der Beklagten zugrunde liegen. § 19 dieser Bedingungen lautet auszugsweise:

„Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch folgendes verursacht ist:

(3) Durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Vergehens oder Verbrechens durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen.“

Am 12. Oktober 2001 traf sich der damals 15-jährige Sohn der Klägerin mit fünf Freunden, darunter dem ebenfalls 15-jährigen M. R. , welcher zu dem Treffen in einem von ihm selbst gesteuerten, nicht haftpflichtversicherten VW Golf erschien. Am späten Abend fuhren die sechs Jugendlichen mit diesem Fahrzeug gemeinsam zum Wohnort des Fahrers R. , der sich sodann zu Hause schlafen legte, während die anderen ein Lokal aufsuchten, ehe sie am 13. Oktober 2001 nach Mitternacht wieder bei R. erschienen und ihn baten, er möge ihnen das Fahrzeug für eine weitere Fahrt überlassen. Mit Blick darauf, daß die Gruppe inzwischen alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, entschloß sich R. jedoch dazu, selbst zu fahren. Zu sechst waren die Jugendlichen sodann wieder in dem VW Golf unterwegs, der Sohn der Klägerin saß auf dem Beifahrersitz. Gegen 2.05 Uhr kollidierte das von R. gesteuerte Fahrzeug auf einer von einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung mit einem anderen Pkw, dessen Fahrerin bei Wechsel des für sie geltenden Lichtzeichens auf Grün in die Kreuzung eingefahren war, während R. – ermutigt von einem der Mitfahrenden („los, das schaffst du noch“) – das für ihn geltende Rotlicht […]


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