BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 102/00
Urteil vom 26.04.2001
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, LG Mönchengladbach
Leitsatz:
Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder – möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil – von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 – und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren Eigentümer des Hanggrundstücks L. 143 in Seh. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt unterhalb der quer zum Hang verlaufenden Straße L. (Kreisstraße 146) im Bereich eines früheren Hohlwegs. Etwa gegenüber mündet von oben in die Kreisstraße ein im Eigentum der Ortsgemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg ein, neben dem im oberen Bereich bis ca. 85 m vor der Einmündung ein offener Graben verläuft. Von dort fließt das im Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch durch Rohre und einen weiteren offenen Graben in die Schwalm. An die Verrohrung ist auch die Entwässerung der Straße L. angeschlossen.
Am 13. und 14. Juli 1997 kam es in Seh. zu starken Regenfällen, in deren Folge der Keller im Haus der Kläger überschwemmt wurde. Die Kläger haben den Schaden auf einen Rückstau innerhalb des Rohrnetzes zurückgeführt und behauptet, im Einmündungsbereich des Wirtschaftswegs seien infolge des Überdrucks die Kanaldeckel aus ihren Verankerungen gedrückt worden, so daß das aus den Gullys hochschießende Wasser über die Straße L. auf ihr Grundstück geflossen sei. Wegen ihres auf 78.427,78 […]