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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Verjährung von Geldforderungen zum 31.12.2002:

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I. Einführung:

Nur noch 5 Wochen bis zum Jahreswechsel und Weihnachten steht auch schon vor der Tür. Gerade aufgrund dieser kurzen Zeitspanne und des Trubels rund um die Weihnachtsfeiertage sollten Sie an die Verjährung von alten Geldforderungen denken. Wenn die Forderung vor dem 01.01.2002 entstanden ist, wird noch das „alte Schuldrecht“ angewendet, welches bis zum 31.12.2001 galt. Hier sind vor allem die Forderungen zu beachten, die unter die zweijährige bzw. die vierjährige Verjährungsfrist fallen (vgl. hierzu Tabelle unter III auf Seite 2) Über die „alten“ Verjährungsregelungen möchte ich Sie daher noch einmal informieren, so dass Sie kein Geld „verlieren“.

 

II. Begrifflichkeiten:

 

1. Was ist Verjährung? Verjährung ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust von Rechten. Gemäß § 194 BGB a.F. unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun (ist ein aktives Verhalten, z.B. Geldzahlung) oder ein Unterlassen zu verlangen, der Verjährung.

2. Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist? Die Verjährung begründet eine „dauerhafte Einrede“ gem. § 222 BGB a.F. Der Verpflichtete ist hierdurch berechtigt, die Leistung (z.B. Zahlung einer Geldsumme) zu verweigern.

3. Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (vgl. § 198 BGB a.F.) bzw. bei den kurzen Verjährungsfristen (von 2 Jahren gem. § 196 BGB und 4 Jahren gem. § 197 BGB a.F.) mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

4. Was hemmt oder unterbricht die Verjährung? Die Verjährung kann z.B. durch eine Stundung (= ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung) oder ein Leistungsverweigerungsrecht gehemmt werden (der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht eingerechnet) oder sie kann unterbrochen werden.

Eine Unterbrechung kann z.B. durch Anerkenntnis des Anspruchs (gem. § 208 BGB a.F.), durch gerichtliche Geltendmachung (gem. § 209 BGB a.F.) oder durch Zustellung eines Mahnbescheids (siehe § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.) erfolgen. Bei der Verjährungsunterbrechung beginnt im Gegensatz zur Verjährungshemmung nach deren Beendigung eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

5. Kann die Verjährung ausgeschlossen werden? Die Verjährung kann durch ein Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag) oder durch Allgemei[…]


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