BGH
Az: I ZR 249/03
Urteil vom 14.06.2006
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis „D. “ für den Bereich der Stadt Geldern und Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeichnisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiedenen Stichwörtern eine Auskunft der L. GmbH anführten. Unter anderem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L. GmbH, ohne dass zu deren Veröffentlichung ein Einverständnis der Klägerin vorlag.
Auf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegenständlichen Anzeigen. Die T. AG ließ die Telefonnummer sperren.
Die Klägerin sieht in der Veröffentlichung der Anzeigen eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Veröffentlichungen nicht um Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge aufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der Beklagten erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichster Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen – auch elektronischer Art – Eintragungen mit den Begriffen „Stadt Geldern“ oder „Stadtverwaltung Geldern“ zu veranlassen und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmerrufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsgesprächs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen für Auskunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfol[…]