AG Halle (Saale)
Az: 120 C 2771/11
Urteil vom 21.02.2012
1.) Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.07.2011 zu den Tagesordnungspunkten 3.3 (Entlastung des Verwaltungsbeirats), 3.4 (Entlastung der Verwalterin), 5.2 (Sanierung der Rohrleitungssysteme), 6.1 (Wahl des Verwalterbeirates) sowie 6.2 (Verwalter Bestellung) werden für ungültig erklärt.
2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Kostenvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft „W.“ in Halle. Die Beigeladene war die bestellte Verwalterin für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin zu 1. verfügt über eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil in Höhe von 46,93/10.000, der Kläger zu 2. ist Eigentümer von 35 Wohnungen mit insgesamt 1.872,02/10.000 Miteigentumsanteilen.
Nach der Gemeinschaftsordnung ist die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind (§ 9 Abs. 4 Satz 1; Blatt 54 Band I). Gemäß § 9 Abs. 5 der Gemeinschaftsordnung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ablehnenden Stimmen gefasst. § 9 Abs. 7 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt (Bl. 55 Band I):
„Jeder Eigentümer kann sich bei der Eigentümerversammlung und auch bei schriftlichen Abstimmungen durch seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie, durch einen anderen Miteigentümer oder durch den Verwalter vertreten lassen. Andere Vertreter kann die Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss zulassen. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen“.
Bei der Wohnungseigentümerversammlung des Jahres 2005 waren 5.979,06 Miteigentumsanteile vertreten, davon 4.541,08 per Vollmacht (Bl. 84 Band II), bei der Wohnungseigentümerversammlung des Jahres 2006 waren 6.178,24 Miteigentumsanteile vertreten, davon 5.205,53 per Vollmacht (Bl. 90 Band II), bei derjenigen für das Jahr 2007 waren 5.664,08 Miteigentumsantei[…]