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Kündigung Arbeitnehmer – Stellungnahme Betriebsrat

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 2 Sa 1186/09
Urteil vom 22.10.2009

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2009 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20.05.2009 – 6 Ca 327/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend auf die Erledigung des Tenors zu Ziffer 2 hingewiesen wird.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur noch) über die Rechtswirksamkeit einer seitens der Beklagten, einem Unternehmen der Backindustrie, am 27.01.2009 ausgesprochenen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis der seit dem 02.01.2009 als Bezirksleiterin tätigen Klägerin beenden sollte. Die Beklagte hatte zu dieser Kündigung den bei ihr gebildeten Betriebsrat am 20.01.2009 unter Hinweis auf eine „Kündigung während der Probezeit“ angehört. Der Betriebsrat hatte in der Sitzung vom 21.01.2009 hierüber beraten; am Folgetage, dem 22.01.2009 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Personalleiter, dem Verkaufsleiter und der Betriebsratsvorsitzenden über die Situation der Verkaufsstelle, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Betriebsratsvorsitzende bei dieser Gelegenheit eine abschließende Erklärung zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ausgesprochen hat. Das Kündigungsschreiben selbst ist der Klägerin am 27.01.2009 gegen 16:00 Uhr übergeben worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich gerügt, dass die Beklagte die Kündigung vor Ablauf der dem Betriebsrat zustehenden Wochenfrist gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG zur Stellungnahme zur Kündigung ausgesprochen habe; demgegenüber hat die Beklagte eine vorzeitige Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht behauptet, aus der sie den aus ihrer Sicht zutreffenden Schluss gezogen habe, es liege eine „abschließende“ Stellungnahme des Betriebsrates vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.05.2009 die Kündigung als gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam bezeichnet. Denn sie sei vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen worden. Die Wochenfrist sei nach §§ 187 ff. BGB zu berechnen und habe bei einer Anhörung […]


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