Oberlandesgericht Köln
Az:19 U 39/02
Urteil vom 01.08.2003
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 86 O 77/02
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 77/02 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum jeweiligen Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:
pp.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung bezüglich der Hauptforderung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, der bis zum 30.6.2000 Versicherungsvertreter der Beklagten war, verlangt von dieser die Abrechnung von Provisionen aufgrund der Erhöhungen von ihm während seiner Vertretertätigkeit vermittelter dynamischer Lebensversicherungen, die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs bezüglich vermittelter Krankenversicherungen sowie die Zahlung eines Lebensversicherungsbeitrages im Rahmen der von der Beklagten gewährten Altersversorgung. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit dem die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Im Berufungsverfahren rügt der Kläger, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts und wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.02, Az: 86 O 77/02 wird wie folgt abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.7.2000 bis zum Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen:
1.a)