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Bei Drogen im Blut ein Entzug der Fahrerlaubnis möglich?

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LG Coburg
Az.: Gs 188/01
Beschluss vom 01.08.2001
Vorinstanzen: StA Coburg Az.: 7 Js 4056/01 – AG Kronach Az.: Qs 80/01

Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Coburg vom 01.08.2001
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kronach vom 06.07.2001, durch den die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 I, 306 StPO) ; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 111 a I StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Voraussetzung der Maßnahmenach § 111 a I StPO ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 69 StGB, wobei es in Fällen, des § 69 II StGB einer weiteren Prüfung nicht bedarf, falls sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen (Kleinknecht/Meyer Goßner, StPO, 44. Aufl., Rdnr. 2 zu 111 a StPO).
2. a) Nach den durchgeführten Ermittlungen besteht derzeit der dringende Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach §§ 316 I; II StGB mit der Folge, dass ein Regelfall der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 69 II Nr. 3 StGB gegeben ist. Die am 23.02.2001 um 16.20 Uhr entnommene Blutprobe verlief bei der Prüfung auf Cannabincide (Inhaltsstoffe und Abbauprodukte von Haschisch bzw. Marihuana) positiv. Es konnte ein Cannabincidegehalt von 135 ng/ml, berechnet als 11-Nor-delta-9-THC-9-carbonsäure, nachgewiesen werden. Die kapillargaschromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung auf Tetrahydrocannabinol ergab einen Gehalt von 8,0 ng/ml Blut. Zum gleichen Ergebnis gelangt man durch die untersuchte Urinprobe.
Der Urin- und Blutprobe am 23.02.2001 um 15.25 Uhr war eine Verkehrskontrolle vorausgegangen, weil der Beschuldigte in Kronach mit seinem Pkw der Marke VW Golf, den Sicherheitsgur[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/drogen.htm

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