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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altenteil und Pfändungsschutz

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Bundesgerichtshof
Az: VII ZB 86/06
Beschluss vom 04.07.2007

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. August 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin sich gegenüber der vom Gläubiger wegen einer Geldforderung betriebenen Zwangsvollstreckung auf den Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Altenteil) berufen kann.

1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im März 2002 verstarb die gemeinsame Tochter; Alleinerbin ist die Schuldnerin. Die Tochter war Eigentümerin eines kleinen Einfamilienhauses, das sie nach dem Vortrag der Schuldnerin mit deren finanzieller Hilfe erworben hatte. Die 1929 geborene Schuldnerin hatte an den Räumen im Erdgeschoss des Hauses ein dingliches Wohnrecht. Außerdem hatte die Tochter sich verpflichtet, ihr „wie eine Pflegerin“ zur Seite zu stehen.

Nach dem Tod der Tochter übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Haus durch notariellen Vertrag vom 27. Dezember 2002 auf den Drittschuldner. Dieser verpflichtete sich in dem Vertrag zur einmaligen Zahlung von 35.000 EUR, zur Zahlung von monatlich 430 EUR bis zum Lebensende der Schuldnerin und dazu, der Schuldnerin „häusliche Wart und Pflege zu leisten“. Bei der Bemessung der monatlichen Raten wurde der Grundstückswert von 122.000 EUR in Ansatz gebracht abzüglich des Betrags von 35.000 EUR und eines weiteren Betrags von 30.000 EUR, mit dem die Pflegeverpflichtung bewertet wurde. Der Drittschuldner vermietete das Haus an die Schuldnerin zu einem monatlichen Mietzins von 260 EUR. Die von ihm übernommenen Ratenzahlungs- und Pflegeverpflichtungen wurden durch die Eintragung von Reallasten im Grundbuch abgesichert.

2. Der 1923 geborene Gläubiger hat gegen die Schuldnerin wegen seines Pflichtteilsanspruchs zwei Titel über 11.376,94 EUR und 16.474,83 EUR erwirkt. Aus dem ersteren betreibt er die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – unter anderem den Anspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf rückständige und zukünftige Ratenzahlungen von wiederkehrend 170 EUR (430 EUR – 260 EUR) und die diesen Anspruch sichernde Reallast gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Die Schuldnerin hat unter Hinweis auf § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO[…]


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