Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Az.: L 3 R 158/06
Urteil vom 18.06.2009
Vorinstanz:
Sozialgericht Stendal, Az.: S 2 RJ 195/04, Entscheidung vom 15.02.2006
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Die am 1950 geborene Klägerin durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (POS) vom 1. September 1966 bis zum 22. August 1969 eine Ausbildung zum Fernmeldebetriebsmechaniker mit Abitur (Facharbeiterzeugnis vom 22. August 1969). Vom 2. März bis zum 16. August 1970 nahm sie erfolgreich am Fachlehrgang „Vereinigter Technischer Dienst“ teil. Sie wurde ferner mit Urkunde vom 7. Juni 1978 zum „Lehrfacharbeiter“ ernannt. Von Januar bis Dezember 1976 nahm die Klägerin am Weiterbildungslehrgang „Technischer Dienst an Übertragungsanlagen“ mit sehr guten bis befriedigenden Ergebnissen teil. Bis 1979 war sie dann als technische Pflegekraft, Vermittlungs- und Übertragungstechniker, Technischer Pfleger und Pflegegruppenleiter im Post- und Fernmeldeamt B. tätig. Danach war sie von September 1979 bis März 1983 als Entstörer in der zentralen Entstörungsstelle in L. beschäftigt. Im Anschluss daran führte die Klägerin bis November 1984 Rekonstruktionsmaßnahmen in der LPG (T) K. durch. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1989 arbeitete sie dann als Fernsprecher/Fernschreiber bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR. Vom 1. November 1989 bis zum 31. März 1991 arbeitete sie dort bzw. beim Bundeswehrkommando Ost als Mechaniker. Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin schließl[…]