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Corona-Pandemie – Zulässigkeit der Testpflicht für Schüler

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 559/21.NE – Beschluss vom 22.04.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller zu 1. besucht die 8. Klasse der Gesamtschule F.       , die Antragstellerin zu 2. die 6. Klasse des T.          -Gymnasiums in C.       . Sie wenden sich gegen Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung zum Ausschluss nicht getesteter Personen von der schulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.

§ 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. S. 410) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW sowie erforderliche Tätigkeiten zur Unterhaltung der Schulgebäude nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die

1. mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 11, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch), […]

(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die

1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder

2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.

Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen[…]


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