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Beratungspflichten des Arbeitsamtes bzgl. der Leistungsansprüche

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 5 AL 202/02
Urteil vom 06.12.2002

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Arbeitsämter sind verpflichtet, auf den verlängerten Leistungsanspruch bei Arbeitslosmeldung nach einem bevorstehenden Geburtstag hinzuweisen.

Sachverhalt:
Die Klägerin wurde drei Tage nach dem Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit 45 Jahre alt. Das Arbeitsamt wies sie jedoch nicht darauf hin, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei einer Arbeitslosmeldung nach der Vollendung des 45. Lebensjahres von 12 auf 18 Monate verlängerte. Mit ihrer Klage gegen die Bundesanstalt für Arbeit verlangte die Arbeitslose ihr Arbeitslosengeld für 18 Monate zu gewähren.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter ist die Klägerin so zu behandeln, als ob sie sich erst an ihrem 45. Geburtstag arbeitslos gemeldet hätte. Das Arbeitsamt hat nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund seine Beratungspflicht verletzt. Es steht dem Versicherten nämlich frei, den Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung selbst zu bestimmen Das Arbeitsamt hätte daher im vorliegenden Fall die Klägerin auf ihre Möglichkeiten hinweisen müssen. Diese Beratungspflicht wurde hier durch das Arbeitsamt verletzt.

SOZIALGERICHT DORTMUND
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2002 für Recht erkannt:
Der Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 03.07.2002 für 18 Monate zu gewähren.
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Die am 03.07.1957 geborene Klägerin war vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2002 als Innendienstmitarbeiterin bei der X-Versicherung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer schriftlichen Kündigung des Arbeitgebers vom 02.05.2002.
Am 23.05.2002 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt vor. In einem Beratungsvermerk der B[…]


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