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Vertretungsbevollmächtigung Notar in Bezug auf Grundbuchrichtigstellung durch GbR-Gesellschafter

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Das Grundbuch ist die unumstößliche Wahrheit über Eigentumsverhältnisse. Doch eine juristische Feinheit brachte ein wichtiges Update der Eigentümerdaten ins Stocken: Gilt eine Vollmacht für eine neue Gesellschaftsform, wenn diese Vollmacht erteilt wurde, bevor die Gesellschaft formell im Register stand? Ein Berliner Gericht hat diese heikle Frage nun für Tausende Grundstückseigentümer geklärt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 97/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: KG Berlin Datum: 04.07.2024 Aktenzeichen: 1 W 97/24 Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Gesellschafter einer im Grundbuch eingetragenen GbR beantragten deren Eintragung als eGbR und die Grundbuchberichtigung. Sie erteilten einem Notar vor Eintragung der eGbR eine Vollmacht für den Vollzug nach Eintragung. Das Grundbuchamt beanstandete die Wirksamkeit der notwendigen Zustimmung der eGbR und der vor deren Eintragung erteilten Vollmacht. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene eGbR die nötige Zustimmung zur Grundbuchberichtigung erteilen kann. Insbesondere ging es darum, ob eine Vollmacht und Zustimmung, die notariell bereits vor der Eintragung der eGbR erteilt wurden, für Handlungen nach der Eintragung wirksam sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kreuzberg vom 28. Februar 2024 wurde aufgehoben. Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Zustimmung der eGbR erst nach ihrer Eintragung wirksam erteilt werden kann. Es entschied jedoch, dass die vor der Eintragung erteilte Vollmacht die Gesellschafter ermächtigte, den Notar auch für die nach der Eintragung wir


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