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Gewährleistungsbürgschaft – unwirksame Sicherheitsabrede

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Amtsgericht Hannover
Az: 464 C 1984/07
Urteil vom 13.06.2007

In dem Rechtsstreit wegen Kostenvorschusshat das Amtsgericht Hannover Abt. 464 auf die mündliche Verhandlung vom 9.5.2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 458,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten aus einer Bürgschaft. Die Klägerin ließ im Jahre 2001 ein Einfamilienhaus errichten. Mit den Gewerken Dachdeckungsarbeiten und Klempnerarbeiten beauftragte die Klägerin am 3.5.2001. Der Bauvertrag ist – rein optisch – ein Formular, das weitestgehend vorgedruckte Passagen enthält und in das zur Beschreibung des Auftragsumfanges handschriftliche Passagen eingesetzt sind. § 9 Abs. 2 des Vertrages lautet unter der Überschrift Gewährleistungssicherheit: „Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von 5 Jahren beginnend mit der Bauleistungsendabnahme 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.“ In Abs. 4 heißt es: „Der Gewährleistungseinbehalt nach Ziff. 2 darf von Auftragnehmern gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflich selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden, in der dieses / dieser sich verpflichtet, auf schriftliche Anforderung zu zahlen und in der dieses / dieser auf sämtliche Einreden sowie auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet.“ Die Beklagte erteilte eine derartige Bürgschaft. Aus dieser Bürgschaft nimmt der Kläger die Beklagte in Anspruch.

Der Kläger behauptet, dass im Oktober 2004 Verwerfungen an der Dacheindeckung auftraten und durch die eingebauten Dachausstiegen Feuchtigkeit eindrang. Er meint, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 458,33 Euro zu.

Er beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben der XXX, zu verurteilen, an sie 458,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten üb[…]


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