Transparenzgebot im Erbrecht: OLG Koblenz regelt Auskunftspflichten von Miterben
Im OLG Koblenz Fall Az.: 2 U 1191/11 wurde die Beklagte zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses für den Nachlass des Erblassers verpflichtet, nachdem das ursprüngliche Urteil teilweise abgeändert wurde; die weitergehende Berufung auf umfassende Auskunfts- und Rechenschaftslegung wurde jedoch aufgrund des Verwirkungseinwands zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Beklagte, ein Bestandsverzeichnis der Nachlässe zu erstellen, einschließlich Grundstücke und Bankkonten.
Der weitergehende Anspruch des Klägers auf umfassende Auskunft und Rechenschaftslegung wurde verworfen, da die Ansprüche als verwirkt angesehen wurden.
Die Parteien sind Miterben ohne letztwillige Verfügungen der Erblasser, und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften hat bisher nur teilweise stattgefunden.
Die Beklagte hatte die Nachlässe in Besitz genommen und über die Jahre verschiedene Geschäfte im Zusammenhang mit den Erbengemeinschaften geführt.
Das Landgericht wies die Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche des Klägers als unbegründet ab, das OLG erkannte jedoch teilweise Ansprüche auf Auskunft an.
Das Urteil des Landgerichts wurde daher teilweise abgeändert und die Beklagte verpflichtet, spezifische Auskünfte über den Nachlass zu erteilen.
Die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt offen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.
Auskunftsansprüche unter Miterben
Als Miterbe hat man nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine der wichtigsten Verpflichtungen ist es, den anderen Miterben Auskunft über den Nachlass und dessen Verwaltung zu erteilen. Diese Rechenschaftslegung dient der Transparenz und ermöglicht eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Doch was passiert, wenn ein Miterbe dieser Pflicht nicht nachkommt? Hier kann der Verwirkungseinwand zum Tragen kommen. Dieser besagt, dass Ansprüche unter bestimmten Umständen verwirkt sein können, also nicht mehr durchsetzbar sind. Ein heikles Spannungsfeld zwischen den Interessen der Miterben[…]