OLG Frankfurt Entscheidung: Werkvertragskündigung bei Schriftform eindeutig geregelt
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung eines Werkvertrags wirksam war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung, da die Kündigung formgerecht erfolgte und der Vertrag somit zum 31.12.2013 beendet wurde. Die Entscheidung beruht auf der einstimmigen Überzeugung des Senats und die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Klägerin getragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Wirksamkeit der Werkvertragskündigung: Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung des Werkvertrags rechtsgültig war.
Einhaltung der Schriftform: Das Kündigungsschreiben entsprach der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform und erzeugte keine Unklarheiten.
Kein Anspruch auf weitere Vergütung: Die Klägerin kann keine weiteren Zahlungen aus dem Werkvertrag beanspruchen, da der Vertrag wirksam gekündigt wurde.
Kosten des Berufungsverfahrens: Die Klägerin muss die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
Unwesentlichkeit der Übermittlungsform: Die Art der Übermittlung des Kündigungsschreibens (ausgedruckt, unterschrieben, gescannt) ist irrelevant.
Kein Widerspruch zur vereinbarten Schriftform: Die Beklagte wich nicht von der vereinbarten Schriftform ab.
Fehlende grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsprechung.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 40.463,50 € festgesetzt.
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Im Baurecht ist die Kündigung eines Werkvertrags ein komplexes Thema, das häufig kontrovers diskutiert wird. Laut Werkvertragsrecht kann ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss, wenn im Vertrag eine entsprechende Schriftform vereinbart wurde. Dies wird am Beispiel eines Falls deutlich, in dem der Beklagte zu 2) zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin an der Entwicklung arbeitete. Eine Kündigung aus w[…]