Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertragskündigung bei vereinbarter Schriftform

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Frankfurt Entscheidung: Werkvertragskündigung bei Schriftform eindeutig geregelt
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung eines Werkvertrags wirksam war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung, da die Kündigung formgerecht erfolgte und der Vertrag somit zum 31.12.2013 beendet wurde. Die Entscheidung beruht auf der einstimmigen Überzeugung des Senats und die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Klägerin getragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 265/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der Wirksamkeit der Werkvertragskündigung: Das OLG Frankfurt bestätigte, dass die Kündigung des Werkvertrags rechtsgültig war.
Einhaltung der Schriftform: Das Kündigungsschreiben entsprach der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform und erzeugte keine Unklarheiten.
Kein Anspruch auf weitere Vergütung: Die Klägerin kann keine weiteren Zahlungen aus dem Werkvertrag beanspruchen, da der Vertrag wirksam gekündigt wurde.
Kosten des Berufungsverfahrens: Die Klägerin muss die Kosten für das Berufungsverfahren tragen.
Unwesentlichkeit der Übermittlungsform: Die Art der Übermittlung des Kündigungsschreibens (ausgedruckt, unterschrieben, gescannt) ist irrelevant.
Kein Widerspruch zur vereinbarten Schriftform: Die Beklagte wich nicht von der vereinbarten Schriftform ab.
Fehlende grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsprechung.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 40.463,50 € festgesetzt.

[toc]

Im Baurecht ist die Kündigung eines Werkvertrags ein komplexes Thema, das häufig kontrovers diskutiert wird. Laut Werkvertragsrecht kann ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss, wenn im Vertrag eine entsprechende Schriftform vereinbart wurde. Dies wird am Beispiel eines Falls deutlich, in dem der Beklagte zu 2) zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin an der Entwicklung arbeitete. Eine Kündigung aus w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv