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Trunkenheit im Verkehr –  bei Blutalkoholgehalt von 0,65 Promille

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Blutalkoholgehalt allein reicht nicht: Oberlandesgericht hebt Trunkenheitsurteil auf
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat das Urteil des Amtsgerichts Eutin aufgehoben, welches einen Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt hatte, da die Beweisführung lückenhaft war und die vorliegenden Beweise einen Rauschzustand durch 0,65 Promille Blutalkohol nicht hinreichend belegen. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht verwiesen, um möglicherweise durch ein Sachverständigengutachten die Alkoholwirkung beim Angeklagten spezifisch zu klären.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss 152/13 (8/14) >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat das erste Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr aufgrund unzureichender Beweisführung und lückenhafter Begründung aufgehoben.
Eine Verurteilung konnte nicht aufrecht erhalten werden, da der Blutalkoholgehalt von 0,65 Promille allein keinen eindeutigen Rauschzustand beweist.
Der Angeklagte wurde von keinem medizinischen oder polizeilichen Zeugen als deutlich alkoholisiert wahrgenommen.
Es fehlten im Urteil konkrete Feststellungen, die den behaupteten Fahrfehler des Angeklagten auf Alkoholeinfluss zurückführten.
Die Staatsanwaltschaft räumte ein, dass die Entscheidung des ersten Gerichts an Darstellungs- und Begründungsmängeln litt.
Für die neuerliche Verhandlung könnte ein Sachverständigengutachten in Betracht gezogen werden, um die individuelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten zu bewerten.
Die Revision des Angeklagten hatte vorläufig Erfolg, und es muss eine neue Verhandlung beim Amtsgericht Eutin stattfinden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird ebenfalls beim erneuten Verfahren behandelt.


Trunkenheit im Straßenverkehr – Risiken und rechtliche Folgen
Der Konsum von Alkohol vor oder während der Teilnahme am Straßenverkehr ist in Deutschland strafbewehrt. Bereits bei geringen Blutalkoholkonzentrationen können die Fahrtüchtigkeit und die Wahrnehmung der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt sein. Dies stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar – für den Fahrzeugführer selbst sowie für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

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