Fristlose Kündigung wegen Diebstahlvorwurfs bestätigt
Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 549/13, wurde die fristlose Kündigung eines Metzgers wegen Diebstahls eines Zungenstücks vom Arbeitsplatz gerechtfertigt und die Klage gegen diese Kündigung abgewiesen, da das Gericht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Klägers ausgeht.
[toc]
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 549/13 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Metzger wurde fristlos entlassen, weil er ein Zungenstück im Wert von etwa 105 Euro ohne Bezahlung oder Lieferschein mitgenommen hat.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab, indem es feststellte, dass der Metzger mit Zueignungsabsicht gehandelt hat.
Eine Abmahnung vor der Kündigung war nicht erforderlich, da die Pflichtverletzung schwerwiegend und offensichtlich rechtswidrig war.
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß vor der Kündigung angehört.
Das lange Arbeitsverhältnis und das Alter des Klägers konnten den Vertrauensverlust und die Schwere der Pflichtverletzung nicht aufwiegen.
Die fristlose Kündigung war verhältnismäßig und durch den Diebstahl gerechtfertigt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Schwerwiegende Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zur Einhaltung von vertraglichen Pflichten sowie der geltenden Gesetze verpflichtet. Gravierende Verstöße wie Diebstahl, Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Beleidigung können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings müssen hierbei Verhältnismäßigkeitsgrundsätze beachtet werden. Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Grad des Verschuldens oder mögliche Abmahnungen sind zu berücksichtigen.
Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist verpflichtend. Er muss vom Arbeitgeber über die Kündigungsabsicht informiert werden und die Chance zur Stellungnahme erhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht kann eine Kündigung unwirksam sein – auch bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
Fühlen Sie sich durch[…]