Gericht bestätigt: Behinderter-Parkplatz nur für Berechtigte – Abschleppen rechtens
Im Fall VG München – Az.: M 7 K 14.4824 ging es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen verbotenen Parkens auf einem Behindertenparkplatz, bei der der Kläger die entstandenen Kosten angefochten hat, aber letztlich die Klage abgewiesen wurde, da das Parken zu dem Zeitpunkt nicht erlaubt war und die Abschleppmaßnahme somit als rechtens erachtet wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das VG München wies die Klage gegen die Abschleppmaßnahme eines auf einem Behindertenparkplatz falsch geparkten Fahrzeugs ab.
Der Kläger hatte die Parkregeln missachtet, indem er sein Fahrzeug während der eingeschränkten Parkzeiten auf einem mit dem Behinderten-Symbol gekennzeichneten Parkplatz abstellte, ohne einen entsprechenden Parkausweis vorzuweisen.
Das Behindertenparkplatz-Dilemma
Die Sonderregelung für Behindertenparkplätze ist für viele Autofahrer ein Stein des Anstoßes. Einerseits sollen Menschen mit Behinderungen das Vorrecht auf den wenigen, eigens für sie reservierten Stellplätzen haben. Andererseits gelten strenge Regeln, die schnell zu Verstößen und Sanktionen wie Bußgeldern oder Abschleppmaßnahmen führen können.
Die eigentliche Intention der Behindertenparkplätze ist zwar leicht nachvollziehbar. Die Umsetzung und Handhabung in der Praxis gestaltet sich hingegen weitaus komplexer. Nicht nur für Betroffene, sondern auch für Ordnungskräfte und Gerichte sind Abwägungen im Einzelfall oft eine Herausforderung.
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➜ Der Fall im Detail
Verbotenes Parken auf Behindertenparkplatz führt zu Abschleppmaßnahme
Am 7. Oktober 2014 wurde das Fahrzeug des Klägers, welches auf einem Behindertenparkplatz in München abgestellt war, von der Polizei abgeschleppt.