Klare Regeln für Bauvorhaben: OLG urteilt zu Frostschaden-Streit
Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung für einen Frostschaden an einem unfertigen Bauwerk, wobei das OLG Koblenz entschieden hat, dass die Klage gegen die beklagten Parteien, darunter ein Architekt und zwei Unternehmen, die an der Errichtung einer Halle beteiligt waren, abgewiesen wird, da keine der Parteien für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Koblenz hat die Klage gegen die Beteiligten an einem Bauvorhaben, bei dem ein Frostschaden entstanden ist, abgewiesen.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten ihre Pflichten verletzt haben, und trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht fand keine Haftung der beklagten Parteien für den Frostschaden am Bauvorhaben.
Der Architekt (Beklagter zu 1) war nicht für die technische Gebäudeausrüstung verantwortlich und hatte keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterlassen.
Die Heizungs- und Sanitärfirma (Beklagte zu 2) hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie auf die Gefahr hingewiesen hat und nicht verpflichtet war, weitere Maßnahmen ohne Auftrag zu ergreifen.
Die Klägerin war über die Risiken informiert und hätte selbst Maßnahmen ergreifen müssen, um ihr Bauvorhaben vor Frostschäden zu schützen.
Eine Aufteilung der Heizungsarbeiten auf zwei Firmen ohne klare Abgrenzung und Koordination führte zu Unklarheiten und ist von der Klägerin zu verantworten.
Technische und organisatorische Mängel in der Planung und Ausführung der Heizungsanlage konnten den Beklagten nicht zugerechnet werden.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung des Bauherrn und die Grenzen der Haftung von Baubeteiligten.
Wer haftet bei Frostschäden auf der Baustelle?
Frostschäden an einem im Bau befindlichen Gebäude können schnell zu hohen Kosten führen. Heizleitungen platzen, Estrich und andere Baumaterialien werden durch den Frost geschädigt. Doch wer ist in solchen Fällen haftbar und muss für den Schaden aufkommen?
Grundsätzlich liegt die Bauleiterpflicht zur vorbeugenden Gefahrenabwehr beim Bauherrn selbst. Dieser muss an[…]