Betriebsbedingte Kündigung trotz Schwerbehinderung rechtens – Gerichtsurteil zu Sozialauswahl
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung eines Klägers gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zurückgewiesen, wobei der Fokus auf der Einhaltung der Sozialauswahl und der Rechtmäßigkeit der Kündigung im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste lag. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Kündigung auch unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenstatus des Klägers sozial gerechtfertigt war, da sie auf einer Betriebsänderung beruhte und ein ordnungsgemäß zustande gekommener Interessenausgleich mit Namensliste zugrunde lag.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Fall betrifft die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, da die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse und eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Interessenausgleichs als sozial gerechtfertigt angesehen wurde.
Trotz des Schwerbehindertenstatus des Klägers ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung oder eine Verletzung der Präventionspflicht.
Die soziale Auswahl wurde nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft, wobei keine groben Fehler bei der Auswahl oder der Bildung auswahlrelevanter Gruppen festgestellt wurden.
Einzelnachweise wie die späte Information der Schwerbehindertenvertretung oder die Beschäftigung von neu eingestellten Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern nach Kündigungsausspruch änderten nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.
Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass die Kündigung nicht allein aufgrund der Betroffenheit schwerbehinderter Mitarbeiter als sozial ungerechtfertigt anzusehen ist, solange sie auf einem nachvollziehbaren Punkteschema beruht.
Betriebsbedingte Kündigungen: Wann ist die Sozialauswahl fehlerhaft?
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