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Fristlose Kündigung bei Schlafen während Arbeitszeit

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Altenpflegehelferin wegen Schlaf im Dienst und Gefährdung von Pflegeheimbewohnern fristlos gekündigt
Im vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 637/14, geht es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einer Altenpflegehelferin, die während ihrer Arbeitszeit als Nachtwache in einem Seniorenheim schlief, wobei sie zusätzlich die Notrufreichweite von Bewohnern manipulierte und nicht erbrachte Pflegeleistungen vorab dokumentierte; das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 637/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung einer Altenpflegehelferin, die während ihrer Nachtschicht schlief und die Betten zweier Bewohnerinnen so verschob, dass diese die Notklingel nicht erreichen konnten.
Das Gericht urteilte, dass diese Handlungen eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen, eine Abmahnung in diesem Fall entbehrlich ist, und der Vertrauensverlust der Arbeitgeberin irreparabel.
Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nur schlief, sondern auch vorab nicht erbrachte Pflegeleistungen in der Dokumentation bestätigte, was zusätzlich das Vertrauen der Arbeitgeberin zerstörte.
Eine vorherige Abmahnung war aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht erforderlich, da von der Klägerin nicht erwartet werden konnte, dass ihr Verhalten toleriert würde.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt zu erklären, wurde vom Landesarbeitsgericht korrigiert, welches die Kündigung als gerechtfertigt ansah.
Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil verdeutlicht, dass schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsve[…]


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