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Hochwasserschäden und Instandsetzung – Mietkürzung?

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Hochwasserschaden: Überhöhte Mietminderung führt zu Räumungsurteil
Das Amtsgericht Rheinbach urteilte im Fall Az.: 3 C 110/21, dass die Beklagte wegen unrechtmäßiger Mietkürzungen nach Hochwasserschäden ihre Wohnung räumen muss und zusätzlich Kosten zu tragen hat, obwohl der Vermieter Mängelbeseitigungen vornahm und teilweise Mietkürzungen akzeptierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 110/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die Mieterin die Wohnung räumen muss und finanzielle Forderungen des Vermieters zu erfüllen hat.
Ursache für den Rechtsstreit waren Differenzen über die Höhe der Mietkürzung nach Hochwasserschäden.
Der Vermieter hatte Mängelbeseitigungen durchgeführt und teilweise Mietkürzungen akzeptiert.
Die Mieterin minderte die Miete unrechtmäßig stark und zahlte auch nach einer Kündigung und gerichtlichen Auseinandersetzung nicht vollständig.
Das Gericht wertete die Kündigung des Vermieters sowohl fristlos als auch ordentlich als rechtens.
Mängel an Keller und Aufzug rechtfertigten eine Mietminderung, aber das Ausmaß der von der Mieterin vorgenommenen Kürzungen nicht.
Trotz Versuchen einer einvernehmlichen Lösung und Zugeständnissen seitens des Vermieters blieb der Zahlungsrückstand ein strittiger Punkt.
Die Gerichtskosten und weitere Forderungen des Vermieters wurden der Mieterin auferlegt.
Die ordentliche Kündigung wurde aufgrund anhaltender Zahlungsrückstände und nicht aufgrund der Schonfristregelung als wirksam angesehen.
Die Mieterin muss die Wohnung räumen und dem Vermieter Kosten erstatten, die durch die rechtlichen Auseinandersetzungen entstanden sind.


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