Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 W 10/19 – Beschluss vom 11.02.2020
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.01.2019 – 2 O 293/18 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gegen die Antragsgegnerin wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Die im Jahr 1978 geborene Antragstellerin schloss bei der Antragsgegnerin einen Vertrag über eine Invest Berufsunfähigkeitsversicherung mit Laufzeitbeginn 01.10.2000 und Laufzeitende zum 01.10.2043 unter Einbeziehung der Tarifbedingungen IBU2100F und der Allgemeinen Bedingungen der Antragsgegnerin für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit sollte Beitragsfreiheit eintreten.
Von März 2011 bis Mai 2015 war die Antragstellerin bei der (X) GmbH als Mitarbeiterin in der Kundenbetreuung für die Zufriedenheitsanalyse und Kundenbindung in einer Vollzeitbeschäftigung (40 h per Woche) angestellt. Von August 2015 bis einschließlich Dezember 2015 war sie bei der … GmbH & Co. KGaA im Rahmen einer Alltagsbegleitung einer Seniorenresidenz beschäftigt und arbeitete in den Monaten Januar und Februar 2016 bei der (Y) GmbH B… als Account Managerin.
Im Januar 2015 betrug der im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit zu zahlende monatliche BU-Rentenbetrag 784,58 € und der monatlich von der Antragstellerin zu leistende Versicherungsbeitrag 46,16 €. Ab Juli 2015 zahlte die Antragstellerin trotz Mitteilung des Zahlungsverzugs mit Schreiben vom 06.07.2015 sowie Mahnung der Antragsgegnerin vom 07.08.2015 die vereinbarten Versicherungsbeiträge nicht mehr. Ab dem 01.09.2015 wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt und mit reduzierter Versicherungssumme fortgeführt.
Seit 2004 war die Antragstellerin verschiedentlich in ärztlicher Behandlung, u.a. auch immer wieder wegen psychischer Beschwerden. Wegen der Krankenhistorie wird auf die zur Akte gereichte Anlage OK 4 Bezug genommen. Im Oktober 2017 zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erstmals den von ihr behaupteten Eintritt des BU-Versicherungsfalls an und teilte mit, dass sie seit dem 01.01.2016 an Depressionen erkrankt sei. Mit Schreiben vom 08.10.2017 teilte sie der Beklagten zudem mit, dass sie bereits wegen derselben Diagnose im Jahr 2015 krankgeschrieben gewesen sei und bat die Antragsg[…]