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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

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Gerichtlicher Führerscheinentzug wegen Alkoholauffälligkeit bestätigt
In dem Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 16. Juni 2015, Az.: 1 L 442/15.NW, wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig sei, da der Antragsteller die notwendige Fahreignung aufgrund seines Alkoholkonsums nicht nachweisen konnte. Insbesondere fehlte das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten. Das Gericht legte dar, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme seine privaten Interessen überwiegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 L 442/15.NW >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholmissbrauch bestätigt.
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei fehlendem medizinisch-psychologischen Gutachten.
Öffentliches Interesse überwiegt private Interessen des Antragstellers.
Antragsteller erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung.
Alkoholauffälligkeit des Antragstellers führte zu berechtigten Zweifeln an der Fahreignung.
Medizinisch-psychologisches Gutachten essentiell für die Beurteilung der Fahreignung.
Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.


Fahreignung und Alkoholkonsum
Der Alkoholmissbrauch stellt im Straßenverkehr eine ernsthafte Gefahr dar. Übermäßiger Konsum von Alkohol kann die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und die Reaktionsfähigkeit stark einschränken. Aus diesem Grund sind Behörden befugt, bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Insbesondere bei wiederholten Auffälligkeiten aufgrund von Alkoholkonsum oder einer Alkoholabhängigkeit ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. Diese soll klären, ob der Betroffene den kontrollierten Umgang mit Alkohol beherrscht und in der Lage ist,[…]


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