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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Auslegung einer „Beamtenklausel“

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OLG Köln – Az.: I-20 U 13/15 – Urteil vom 26.06.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Dezember 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 105/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Klägerin war bis zum 30. November 2012 Beamtin auf Lebenszeit und hatte im Jahr 2005 bei dem Beklagten eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein heißt es auszugsweise wie folgt:

„Versicherungsbeginn 01.12.2005

Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurde eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart. Ab 01.12.2012 entfällt der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 01.12.2027 gewährt.

Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, werden auch dann noch anerkannt, wenn sie erst später geltend gemacht werden. … “

Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

… “

Im Mai 2012 unterrichtete die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie voraussichtlich demnächst krankheitsbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, und bat um Zusendung der Unterlagen zur Bea[…]


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