Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Haarrissbildung im Wandputz einer hochpreisigen Wohnung

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 137/16, Urteil vom 15.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung … in 10115 Berlin, Vorderhaus, 2. OG rechts die auf der beigefügten Skizze vermerkten Risse im Putz der Wohnung zu beseitigen.

2. Es wird festgestellt, dass ab April 2016 die Miete bis zur Beseitigung der Mängel um 6 % der Bruttomiete gemindert ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die im Oktober 2015 angebrachten Leisten rund um die Wohnungseingangstür farblich den Türflügeln/ dem Türrahmen anzupassen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beseitigung von Mängeln und Feststellung einer Mietminderung.

Der Kläger ist gemäß Mietvertrag vom 16. Juli 2015 Mieter der Wohnung im 2. OG rechts, Vorderhaus, der … in 10115 Berlin, die Beklagte Vermieterin derselben. Die Bruttowarmmiete beträgt 1.816,24 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K1 (Blatt 8 der Akte) Bezug genommen.

Bei Übernahme der Wohnung war diese frisch renoviert. Kurze Zeit nach Übernahme der Wohnung bildeten sich in der ganzen Wohnung Risse im Putz. Hinsichtlich Ausprägung, Größe, Lage und Ort der Risse wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen in der Klageschrift nebst Lichtbildern und den Wohnungsgrundriss nebst Skizze (Blatt 18 f., 39 der Akte) verwiesen. Mit E-Mail vom 8. Januar 2016 zeigte der Kläger die Mängel bei der Hausverwaltung der Beklagten an, mit E-Mail vom 9. April 2016 kündigte er an, die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Eine Beseitigung der Mängel durch die Beklagte erfolgte bislang nicht. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Mängelbeseitigung und Feststellung, dass die Miete seit April 2016 gemindert sei, weiter.

Der Kläger meint, die vorhandenen Mängel seien derart ausgeprägt, dass die sich hieraus ergebende Wohnwertbeeinträchtigung eine Minderung der Bruttomiete in Höhe von 10 % rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung … in 10115 Berlin, Vorderhaus, 2. OG[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv