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Falschparken an einer die Fahrzeuglänge überschreitenden Bordsteinabsenkung

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Berliner Gericht entscheidet: Parken vor langen Bordsteinabsenkungen ist strafbar
Das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) vom 22. Juni 2015 behandelt den Fall eines Bußgeldverfahrens wegen falschen Parkens an einer Bordsteinabsenkung, die länger als die Länge eines Fahrzeugs ist. Der Betroffene wurde ursprünglich vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldbuße verurteilt, weil er sein Fahrzeug vor einer auf vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bordsteinkante abgestellt hatte, was zu einer Beeinträchtigung des Fließverkehrs führte.

Das Kammergericht ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zu, ob eine solch lange Bordsteinabsenkung unter das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO fällt. Das Gericht bestätigte die Auslegung des Amtsgerichts, dass auch längere Bordsteinabsenkungen ein Parkverbot begründen können, und verwies auf die Bedeutung der baulichen Gestaltung im Einzelfall. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Betroffene parkte sein Fahrzeug vor einer auf vier Fahrzeuglängen abgesenkten Bordsteinkante, was zu einer Verurteilung führte.
Das Amtsgericht Tiergarten und das Kammergericht Berlin bestätigten das Parkverbot vor längeren Bordsteinabsenkungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zugelassen, um die rechtliche Klärung bezüglich der Länge von Bordsteinabsenkungen herbeizuführen.
Das Kammergericht argumentierte, dass auch längere Bordsteinabsenkungen ein Parkverbot begründen können, basierend auf baulicher Gestaltung und Zweck der Regelung.
Es wurde festgestellt, dass die Beeinträchtigung des Fließverkehrs durch das Falschparken entscheidungserheblich war.
Die Ansicht, dass Bordsteinabsenkungen auf eine Fahrzeuglänge begrenzt sind, wurde nicht unterstützt.
Das Urteil bekräftigt die Wichtigkeit von Bordsteinabsenkungen für die Mobilität von Rollstuhlfahrern und anderen Fußgängern.
Verstoß gegen rechtliches Gehör wurde als unzureichend begründet betrachtet.


Bordsteinabsenkungen und Falschparken
Bordsteinabsenkungen sind spe[…]


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