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Wohnraummietvertrag – Unwirksamkeit einer Indexklausel

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Indexmiete: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg erklärt Indexklausel für unwirksam – Rückzahlung überhöhter Mieten
In einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg wurde entschieden, dass eine zwischen Mieterin und Vermieterin vereinbarte Indexmietklausel unwirksam ist. Dies führt dazu, dass die Mieterin überbezahlte Mieten zurückfordern kann. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus der fehlerhaften Wiedergabe gesetzlicher Vorschriften im Mietvertrag, welche unbeschränkte Mieterhöhungen ermöglichen würden, was gesetzlich nicht zulässig ist.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 C 14/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hat die Unwirksamkeit einer Indexklausel in einem Wohnraummietvertrag festgestellt.
Die Mieterin kann die überbezahlte Miete zurückfordern, da die Klausel gesetzliche Regelungen fehlerhaft wiedergibt.
Die Entscheidung basiert darauf, dass die Klausel unbegrenzte Mieterhöhungen ermöglicht, was nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Die Klägerin hat zusätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten sowie auf Prozesszinsen.
Die Beklagte muss die Prozesskosten tragen und kann die Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.
Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, die nicht die gesetzlich erforderlichen Einschränkungen für Mieterhöhungen nach § 559 BGB berücksichtigte.
Ein Schreiben der Beklagten, in dem keine Mietanpassung nach § 559 BGB geltend gemacht wurde, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.
Das Urteil hebt die Bedeutung einer genauen Prüfung und Formulierung von Mietvertragsklauseln hervor.


Indexklausel in Wohnraummietverträgen: Ist sie wirksam oder nichtig?
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