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Fahrerlaubnisentzug schon bei einmaligem Konsum harter Drogen!

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Oberverwaltungsgericht Münster
Az.: 16 B 332/07
Beschluss vom 06.03.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 7 L 1808/06

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat Bezug nimmt, als offensichtlich rechtmäßig.
Der Senat hat bislang die Frage, ob bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung ausschließt, offen gelassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. November 2005 – 16 B 198/05 -).
Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 11 CS 05.2143 -, juris, und vom 14. Februar 2006 – 11 ZB 05.1406 -, juris, letzterer mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) vertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) als auch die gesamte Systematik der Nummer 9 (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 – 7 B 11967/00, 7 B 11798/00-, DAR 2001, 183).
Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.


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