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Segelyachtstrandung infolge fehlerhafter Fahrrinnenmarkierung – Haftung

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In einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein wurde eine Kommune teilweise haftbar gemacht für die Strandung einer Segelyacht, verursacht durch eine fehlerhafte Fahrrinnenmarkierung. Die Markierung wurde durch ein Fischereiunternehmen fehlerhaft ausgeführt, indem eine wichtige Tonne zeitweise entfernt und nur unzureichend ersetzt wurde, was zur Havarie führte. Das Gericht entschied, dass die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, wies aber auch dem Kläger eine Mitschuld zu, da dieser vor der Einfahrt in die Fahrrinne nicht ausreichend Navigationsvorbereitungen getroffen hatte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 177/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Eine Segelyacht strandete, weil eine Fahrrinnenmarkierung fehlerhaft war; eine Tonne wurde temporär entfernt und unzureichend ersetzt.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein machte die Kommune für die fehlerhafte Markierung und die daraus resultierende Havarie teilweise haftbar.
Die Kommune verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht, indem die beauftragte Firma die Tonne entfernte, ohne ein adäquates Ersatzzeichen zu setzen.
Dem Kläger wurde ein Mitverschulden von einem Drittel angerechnet, weil er die Fahrrinne vor der Einfahrt nicht ausreichend geprüft hatte.
Das Urteil betont die Bedeutung der Verkehrssicherungspflicht und der Eigenverantwortung der Schifffahrenden.


Havarie von Segelyachten durch fehlerhafte Fahrrinnen: Zwischen Kommunen, Schiffsführern und Verkehrssicherheit
Obwohl die Fahrrinnenmarkierung eine wichtige Rolle für sicheres Segeln spielt, kommt es häufig zu Unklarheiten in der Haftungsfrage, wenn eine Segelyacht aufgrund einer fehlerhaften Fahrrinnenmarkierung strandet. Die Haftungslage kann von vielen Faktoren abhängen, wie der Pflicht des Schiffsführers, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Schiffsführers zu beachten, der Verantwortung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes für die Unterhaltung der Fahrrinnenmarkierung und dem Verschulden des Eigentümers der Segelyacht im Falle von mangelhafter Auswahl oder Instruktion des Schiffsführers.

In einigen Fällen kann jedoch auch das Mitverschulden des Schiffsführers die Haftung von anderen involvierten Parteien mindern. Angesichts dieser Komplexität kann es ratsam sein, in jedem Einzelfall einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um präzise Haftungsfragen zu klären[…]


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