OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.04.2005, Az.: 12 W 32/05
Leitsätze
Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.04.2005 – 5 O 208/04 – wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Vorlegung des vom Sachverständigen Dipl. Ing. G. bezüglich des Brandschadens vom 01./02.12.2002 am Grundstück S-Straße in P. gefertigten Gutachtens begehrt.
Im Übrigen wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter einer Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin, bei der eine Gebäudeversicherung für ein Hausanwesen in P. besteht, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage anlässlich eines Brandschadens im Dezember 2002. Mit der beabsichtigten Klage strebt der Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ein Schadensgutachten eingeholt hat, zur Auskunft über die Schadenshöhe und Vorlegung des Gutachtens sowie Zahlung eines der Höhe nach noch zu bestimmenden Ersatzes an. Die Antragsgegnerin verweigert Leistungen wegen noch nicht abgeschlossener polizeilicher Ermittlungen. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtzeitig erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.03.2005 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 18.04.2005 beim Landgericht eingegangen. Damit war die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt (§§ 569, 221, 222 Abs. 1, §§ 187, 188 Abs. 2 BGB).
Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit das Landgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für seinen Zahlungsantrag versagt. Da bislang seitens der Antragsgegnerin die Prüfung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen und auch keine Ablehnung des erhobenen Anspruchs erklärt wo[…]