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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streichung von Urlaubsgeld und Kürzung von Weihnachtsgeld in Freistellungsphase

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ArbG Berlin, Az.: 43 Ca 1487/12

Urteil vom 18.07.2012

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 572,62 EUR brutto (fünfhundertzweiundsiebzig 62/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie 444,79 EUR brutto (vierhundertvierundvierzig 79/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.017,41 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich über die Zahlung von Urlaubs- und restlichem Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von 572,62 EUR brutto und von restlichem Weihnachtsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von 444,79 EUR brutto.

Der Kläger war seit dem 01.03.1992 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig. Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2012, wonach die Arbeitsphase des Klägers vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2009 andauerte und sich daran ab dem 01.07.2009 die Freistellungsphase anschloss. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anwendung. Bis einschließlich 2009 erhielt der Kläger ein Urlaubsgeld nach den §§ 6 – 9 der Anlage 14 zu den AVR und eine Weihnachtszuwendung nach XIV der Anlage 1 zu den AVR.

Im Jahr 2009 erhielt der Kläger von dem Beklagten im Monat Juli ein Urlaubsgeld in Höhe von 127,83 EUR brutto und im November 2009 eine Weihnachtszuwendung 1.110,03 EUR.

Am 02.06.2010 beschloss die Regionalkommission Ost, dem Antrag des Beklagten stattzugeben, wonach allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des C… für das E… Berlin e.V. in Abweichung von § 7 der Anlage 14 zu den AVR im Kalenderjahr 2010 kein Urlaubsgeld und in Abweichung von Abschnitt 14 der Anlage 1 zu den AVR in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils nur eine um 50 % reduzierte Weihnachtszuwendung gezahlt werde. Die von den Kürzungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten zusätzlich in den Kalenderjahren 2010 und 2011 jeweils einen zusätzlichen freien Tag erhalten. Der Beklagte vereinbarte mit der Mitarbeitervertretung, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in der Alterteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befanden, statt des freien Tages eine pauschale Zahlung in Höhe von 100,- EUR brutto erhalten sollten. Dementsprechend erhielt der Kläger im Jahr 2010 keinerlei[…]


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