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Einstellung in den Referendardienst in NRW

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VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
Az.: 4 L 1273/00
Vom 13.10.2000

BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren w e g e n Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) hat die 4. Kammer am 13. Oktober 2000 durch beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen und ihn dem Landgericht Münster als Ausbildungsbezirk zuzuweisen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlermessen bezüglich des Ausbildungsortes rechtsfehlerfrei auszuüben, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gern. § 123 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Es ist bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die begehrte einstweilige Anordnung würde zudem die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Dies aber ist – abgesehen von weiteren Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweilige Anordnung in unzumutbarer Weise belastet werden würde.
(Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 20. September 1984 – 6 B 1028/84 – und vom 3. August 1999 – 6 B 585/99 -.)
Eine solche Belastung wäre denkbar, wenn der Antragsteller eine längerfristige Verzögerung der Ausbildung hinnehmen müsste. Vorliegend hat der Antragsgegner ihm jedoch eine Ausbildungsstelle im Landgerichtsbezirk Dortmund angeboten. Der Vorbereitungsdienst hätte somit zum 1. November 2000 beginnen können und keinerlei Verzögerungen erlitten. Die relativ geringe Entfernung zwischen dem Raum Münster und dem Raum Dortmund, die von zahlreichen Auszubildenden und Beamten im Rahmen ihrer Ausbildungs- oder Dienstverhältnisse hingenommen wird, bildetet keinen Umstand, der die Ableistung des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers i[…]


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