KG Berlin – Az.: 8 U 21/17 – Urteil vom 08.01.2018
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 32 O 215/16 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten beim Amtsgericht … – … – zur Nummer 25 der Tabelle festgestellten Forderung der Klägerin ein Teilbetrag in Höhe von 5.705,00 EUR, gestützt auf den Abschnitt 5 (Miete/Nutzungsentschädigung) und ein Teilbetrag von 3.860,66 EUR, gestützt auf den Abschnitt 6 (Rechtsverfolgungskosten) der Forderungsanmeldung der Klägerin vom 17. Juli 2015 auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
[1] Die zulässige Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat der Klage (nur) insoweit zu Recht stattgegeben, als es festgestellt hat, dass die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der Klägerin mit Teilbeträgen von 5.705 EUR Miete/Nutzungsentschädigung und 3.860,66 EUR Rechtsverfolgungskosten auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
[2] Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass der Antrag auf Feststellung des Forderungsgrundes gegen den beklagten Insolvenzschuldner gerichtet werden konnte. Dies wird mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt.
[3] Der Beklagte rügt ohne Erfolg, die Klagerweiterung, mit welcher der Feststellungsantrag geltend gemacht worden ist, sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Klagerweiterungsschriftsatz vom 26.10.2016 wurde gemäß richterlicher Verfügung vom 10.11.2016 den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.11.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Soweit das Landgericht nach Einsicht in die Akten des Beklagtenvertreters von einem Zustellmangel ausgegangen ist, wäre er angesichts der aktenkundigen Übersendung zum Zwecke der Zustellung ohnehin gemäß § 189 ZPO geheilt. Darüber hinaus ist die Klagerweiterung gemäß § 261 Abs. 2 ZPO jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 rechtsh[…]