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Direktwerbung: Auskunftssperre im Melderegister

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VG Hamburg
Az.: 6 VG 3795/99
Urteil vom 05.02.2003

Leitsatz:
Ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in Bezug auf personenbezogene Daten für Zwecke der Direktwerbung in das Melderegister kann unmittelbar auf Art. 14 b) der Datenschutzrichtlinie gestützt werden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.5.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 7.9.1999 verpflichtet, im Melderegister eine die Daten des Klägers betreffende Auskunftssperre einzutragen, soweit diese Daten erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden sollen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister der Beklagten.
Der Kläger beantragte anläßlich der Anmeldung seiner Wohnung im März 1999 eine Auskunftssperre. Unter dem 18. April 1999 wiederholte er diesen Antrag und trug vor, daß Dritte durch seine beruflich bedingte Nutzung des Internets über ihn unbemerkt ein Interessenprofil erstellen könnten. Infolge dessen erhalte er unaufgefordert Zuschriften. Er wünsche nicht, daß seine Privatanschrift bekannt werde. Sei eine Anschrift erst einmal bekannt geworden, so werde sie mittels der neuen Medien immer weiter verbreitet.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einrichtung einer Auskunftssperre im Hamburger Melderegister ab. Eine Auskunftssperre im Melderegister könne nur in besonders gelagerten Einzelfällen eingetragen werden. So sei es nach § 34 Abs. 5 HmbMG erforderlich, der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigten, daß dem Kläger oder einer anderen Person bei Bekanntwerden der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Bel[…]


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