Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 40/17 – Urteil vom 14.12.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 09.02.2017 – 1 Ca 1220/16 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung sowie um einen damit verbundenen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Klägerin ist seit dem 10. März 2014 als Sortiererin bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 750,00 € brutto bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der D. AG (ETV-DPAG) beschäftigt. Die Klägerin wird dabei regelmäßig an einer automatischen Sortiermaschine für Briefe eingesetzt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage von vier sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen. Der letzte Arbeitsvertrag datiert auf den 15. Dezember 2015 und bezieht sich auf den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016. In diesem Arbeitsvertrag wurde einerseits eine Zweckbefristung wegen „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters E. , längstens bis 31.12.2016“ angeführt und andererseits noch einmal gesondert ausdrücklich das Beendigungsdatum mit längstens 31.12.2016 vermerkt (Bl. 5 d.A.). Herr E. wurde von der Beklagten ursprünglich in Vollzeit als Briefzusteller und später als Sortierer mit der Sortierung von Maxi-Briefen und Päckchen per Hand bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 ETV-DPAG beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 16. November 2015 (Blatt 24 d. A.) reduzierten Herr E. und die Beklagte die zwischen ihnen vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit befristet für das Kalenderjahr 2016 auf 15 Stunden je Woche. Herr E. war spätestens am 15. Dezember 2015 und sodann durchgängig mindestens bis zum 31. Dezember 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Für die von der E. zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Sortierens von Hand ist eine Einarbeitungszeit von weniger als einem Arbeitstag vorgesehen. Für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit an der Sortiermaschine ist eine Einarbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen, in Ausnahmefällen etwas länger vorgesehen. Herr E. ist bisher nicht an der Sortiermaschine eingesetzt worden.