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Elterngeld: Steuerklassenwechsel für höheres kein Rechtsmissbrauch II

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 13 EG 51/08
Urteil vom 16.01.2009
Vorinstanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 13 EG 36/07, Entscheidung vom 23.09.2008

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines im Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung vorgenommenen Steuerklassenwechsels.
Die 1978 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter des am 00.00.2007 geborenen U. Bis zur Geburt von U war die Klägerin als Bankkauffrau beschäftigt. Vom 12.07. bis 26.10.2007 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr dazu einen Zuschuss.

Das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt der Klägerin bis zur Geburt ihres Sohnes betrug ca. 2.200,00 EUR, das ihres Ehemannes ca. 2.400,00 EUR. Bis Januar 2007 hatten die Eheleute die Steuerklassenkombination IV/IV. Ab Februar wählten sie für die Klägerin die Steuerklasse III, für den Ehemann die Steuerklasse V. Dadurch erhöhte sich das Nettoeinkommen der Klägerin um rd. 270,00 Euro. Die Eheleute zahlten aber nunmehr zusammen monatlich ca. 100,00 EUR Lohnsteuer mehr als zuvor.

Auf den Antrag des Ehemannes der Klägerin bewilligte das Versorgungsamt B diesem durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.10.2007 Elterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 954,00 EUR. Die Leistung wurde nach seinem Einkommen unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV – fiktiv auch für die Monate Februar bis Juli 2007 – berechnet worden.

Am 25.09.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes. Auf telefonische Nachfrage teilte ihr Ehemann dem Versorgungsamt mit, der Steuerklassenwechsel sei erfolgt, um eine höheres Elterngeld zu erzielen.

Das Versorgungsamt B bewilligte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 17.10.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von insgesamt 8.568,95 EUR. Dabei legte es der Einkommensberechnung auch für die Monate Februar bis Juli 2007 fiktiv die Steuerklasse IV zugrunde. Das Versorgungsamt begründete dies damit, den Wechsel der Klä[…]


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