Krisensituation in Kindertagesstätte: Massive Eigenkündigungsdrohungen führen zu fristloser Kündigung
Das Arbeitsgericht Nordhausen hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde. Die Entscheidung betrifft eine Leiterin einer Kindertageseinrichtung, gegen die aufgrund von Mitarbeiterbeschwerden und Eigenkündigungsandrohungen gekündigt wurde. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung nicht erfüllt waren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil
Das Gericht bestätigt, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung der Klägerin unwirksam sind.
Die Klägerin war seit 2002 in der Kindertageseinrichtung beschäftigt und seit 2017 deren Leiterin.
Mitarbeiterbeschwerden über den Führungsstil der Klägerin und Eigenkündigungsandrohungen bildeten die Grundlage für die Kündigungen.
Die Klägerin wurde beschuldigt, Arbeitszeiten nicht einzuhalten, Minusstunden zu verursachen und respektlos gegenüber Mitarbeitern zu sein.
Ein Mediationsverfahren scheiterte und die Klägerin wurde während ihrer Krankheit von der Arbeit freigestellt.
Ein von der Beklagten durchgeführter Fragebogen unter den Mitarbeitern bestätigte weitgehende Ablehnung der Klägerin.
Die Beklagte argumentierte, dass die Kündigungen notwendig waren, um einen größeren Schaden abzuwenden, da viele Mitarbeiter mit Kündigung drohten.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine wirksame Druckkündigung als nicht erfüllt an und entschied zugunsten der Klägerin.
Ein Blick auf die Druckkündigung im Arbeitsrecht
Bei Konflikten am[…]