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Hinterbliebenenversorgung – Anspruchsbegrenzung

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Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Az: 3 AZR 99/01
Urteil vom 19.02.2002
I. Arbeitsgericht München – Az.: 35 Ca 14543/99 – Endurteil vom 25.02.2000
II. Landesarbeitsgericht München – Az.: 9 Sa 392/00 – Urteil vom 18.10.2000

Leitsätze:
1. Die Regelung in einer Pensionsordnung, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig macht, daß die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Von der wortlautgetreuen Anwendung dieser Regelung kann nicht allein unter Berufung darauf abgesehen werden, daß die Witwe beim Tode ihres Mannes nur wenige Monate weniger als 50 Jahre alt war oder daß die Ehe bis dahin viele Jahre gedauert hatte. Beide Sachverhalte rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung zu beseitigenden Härte im Einzelfall.

BUNDESARBEITSGERICHT
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18.Oktober 2000 – 9 Sa 392/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine betriebliche Witwenrente zusteht.
Die am 19. Oktober 1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 9. September 1997 verstorbenen Herrn Peter D , mit dem sie seit dem 16. Juni 1970 verheiratet gewesen war. Herr D , geboren am 9. Oktober 1942, war seit September 1956 bis zu seinem Tode zunächst als Auszubildender, dann als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Diese hatte ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Pensionsordnung vom 1. Dezember 1970 versprochen. In dieser Pensionsordnung heißt es im hier wesentlichen:
„Tabelle I Versorgungsleistungen zugunsten von Arbeitern
4. Witwenrente:
50 % der Mannesrente, fall[…]


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