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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Anspruch auf Erhöhung

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AG Lichtenberg – Az.: 20 C 447/17 – Urteil vom 17.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer 55,13 m² großen Wohnung in der … in … Berlin aufgrund eines Mietvertrages vom 18. Januar 2008 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Klägerin ist aufgrund einer Eintragung im Grundbuch am 20. Mai 2014 als Eigentümerin in das Mietverhältnis eingetreten. Das Haus ist 1973 erbaut und 1979 bezugsfertig gewesen. Es befindet sich in einfacher Wohnlage und ist es mit einer Heizung, Bad und einem Innen-WC ausgestattet. Das Bad ist mit einem wandhängenden WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten ausgestattet. In der Küche ist eine Geschirrspülmaschine nicht anschließbar und stellbar. Die Wohnung verfügt über wohnungsbezogenen Kaltwasserzähler, für den die Mieter die Kosten im Rahmen der Betriebskosten tragen. Die Wohnung verfügt über keinen Balkon.

Seit 15 Monaten betrug die von der Beklagten geschuldete Nettokaltmiete 305,97 €.

Die Klägerin hat die Beklagten mit einem Schreiben vom 20. Juli 2017 unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2017 aufgefordert, einer Mieterhöhung um 35,75 € zum 1. Oktober 2017 zuzustimmen. Die Beklagte hat der Erhöhung nicht zugestimmt.

Mit der am 13. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nun die Zustimmung zur monatlichen Mieterhöhung von 35,75 €. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Erhöhung nicht mehr mit dem amtlichen Mietspiegel 2017 begründet werde, da dieser nicht den Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel entsprechen würde. Der Mietspiegel könne auch nicht als Schätzgrundlage im Prozess berücksichtigt werden. Daher müsse ein Gutachten eingeholt werden. Ferner sei der wohnungsbezogene Kaltwasserzähler auch dann positiv zu berücksichtigen, wenn dafür Betriebskosten gezahlt werden würden. Die Wohnung sei mit 2- Scheiben-Isolierverglasungsfenster ausgestattet. Nach dem eingereichten Energieausweis habe die Wohnung einen Energiekennwert von 81,2 KWh/m²a und eine Wärmedämmung zusätzlich zu vorhandenen Bausubstanz. Sie bestreite, dass das Treppenhaus/der Eingangsbereich in einem überwiege[…]


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