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Flugannullierung – technischer Defekt – Ausgleichszahlung

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Bundesgerichtshof
Az: Xa ZR 106/06
Urteil vom 18.02.2010

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 376,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen ist, sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Halifax und zurück. Der für den 26. August 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst am nächsten Tag. Der Kläger kam etwa 23 Stunden später als geplant in Frankfurt an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,– Euro, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 50,– Euro, Gutschrift der von ihm für ein Upgrade in eine höhere Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100,– Euro. Die Beklagte, die vorprozessual 224,– Euro als Minderung des Rückflugpreises an den Kläger gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und darüber hinaus zur Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt. Die Berufung[…]


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