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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung und Nachschieben von Kündigungsgründen

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ArbG Köln – Az.: 6 Ca 2162/19 – Urteil vom 16.01.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2019 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2019 aufgelöst werden wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.03.2020 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung Köln weiterzubeschäftigen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.120,00 EUR festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten sowie einer weiteren fristgerechten Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Die Beklagte betreibt im …-Konzern im Geschäftsbereich … der deutschen Aufzugsgruppe die Herstellung, den Vertrieb, den Verkauf, die Montage und die Wartung von Fahrzügen und Fahrtreppen sowie anderen Fördermitteln für Personen und Lasten. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Es sind ein Betriebsrat und ein Sprecherausschuss gebildet.

Der Kläger ist seit dem 03.11.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist seit dem 01.02.2016 Niederlassungsleiter der Service-Niederlassung Köln. Sein Jahresbruttogehalt beträgt 125.000,00 Euro zzgl. Dienstwagenüberlassung.

Mit Schreiben jeweils vom 28.03.2019 – zugegangen am selben Tag – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2019.

Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut fristgerecht zum 31.03.2020.

Mit seiner am 04.04.2019 eingegangenen und am 13.09.2019 erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen. Er vertritt den Standpunkt, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorläge. Er sei zudem entgegen der Auffassung der Beklagten kein Leitender Angestellter, so dass der Betriebsrat und nicht der Sprecherausschuss vor den Kündigungen anzuhören gewesen sei. Er[…]


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